Samstag, 31. Januar 2015

Neuer Medienpartner

Fragt man die führenden Fachleute des Marketings, so können ihre Aussagen noch so verschieden sein - in einem Punkt sind sich alle Punkte einig:
"Bilder bewegen Menschen". Für das moderne Marketing ist die Arbeit mit qualitativ hochwertigen Bildern unerlässlich. Was sich in einem Konzern mit mehreren tausend Mitarbeiten und einer eigenen Marketingabteilung sicherlich kein großes Problem ist, stößt in den rein ehrenamtlichen Strukturen schnell an seine Grenzen.
Gerade wenn man Niemanden in seinen Reihen hat, der im Bereich der Fotografie und Bildbearbeitung aktiv ist. Für uns als ehrenamtliches Gremium ist es unerlässlich sich in dieser Hinsicht einen ebenso starken und aktiven (ehrenamtlichen) Partner zu finden, um auch ohne Marketingabteilung mit Bildern arbeiten zu können:
Diesen Partner konnten wir nun endlich finden:
Von Bahn Bilder Bremen und dem dahinterstehenden Fotografen Yannik Kruse werden in der nächsten Zeit qualitativ hochwertige Bilder aus dem ÖPNV im Norden zu finden sein.
Und das sowohl in unseren beiden Blogs, als auch auf unserer Internetseite und bei Facebook sowie Twitter.
Als erste Kostprobe ist hier eine wunderbare Aufnahme zu sehen.
Wer weiteres Interesse an den Bahn Bildern Bremen hat, der kann die Gemeinschaft sowohl auf seiner Internetseite (www.BahnBilderBremen.de) oder auch bei  Facebook (www.facebook.com /pages/Bahn-Bilder-Bremen/534592980002087?fref=ts) finden!


Donnerstag, 29. Januar 2015

Ein weiteres Projekt: Die Buslinie 123

Wie in der Kreiszeitung am 14.01 berichtet, gibt im Landkreis Diepholz eine weitere "Baustelle":
Neben der Befürchtung der vollständigen Verlagerung des Busbetriebs in die Hände von Subunternehmern ist damit auch die Schließung des Servicecenters in Sulingen bekannt geworden.
Leider bieten die aktuellen Verkehrsverträge neben der Vergabe an Subunternehmer auch die Möglichkeit, die Arbeitnehmer nicht nach Tarif bezahlen zu müssen.
Das Tariftreuegesetz kommt erst bei aktuellen Neuausschreibungen zum Einsatz.
Zwar sind dem Landkreis als Kontrollorgan aktuell keinerlei Änderungen in der Betriebsführung bekannt, allerdings überprüft die Weser Ems Bus momentan "alle Arbeits- und Geschäftsbereiche auf ihre Professionalität und Wirtschaftlichkeit" , was nichts sonderlich Gutes vermuten lässt.
Mir ist es bisher nicht schlüssig, weshalb die Verkehrsverträge solche Freiheiten offen lassen. Der Ausschreibungsgewinner kann entscheiden, welches Unternehmen die Fahrten für einen Niedriglohn anbietet - bei einer schlechteren Qualität im Betrieb.
Problematisch vor allem, da diese Leistungen durch Steuer- und Fahrgelder finanziert wird.

Hinsichtlich der Service- und Verkaufsangebots in Sulingen laufen aktuell die Verhandlungen zwischen Weser Ems Bus, anderen Verkehrsunternehmen und der Stadt. Da das Servicecenter aktuell die einzige Service- und Verkaufsstelle in Sulingen ist, wäre eine Fortführung absolut notwendig.
Wie diese erfolgt, ob beispielsweise durch ein anderes Verkehrsunternehmen oder auch durch ein Unternehmer in der Umgebung, der sein Angebot um eine Serviceleistung erweitert, kann dem Kunden erstmal egal sein.
Eine Lösung muss jedoch her!


Dienstag, 27. Januar 2015

Beratungsgsgarantie und neutrale Bearbeitung - Eigentlich eine Selbstverstädlichkeit

Eigentlich sollten die Beratungen, die mir gegenüber durch qualifiziertes Personal erbracht wird auch garantieren, dass ich damit kein erhöhtes Beföderungsentgeld oder andere Konsequenzen tragen muss. Der Begriff des "qualifizierten Personals" scheint jedoch dehnbar.
So kommt es immer wieder vor, dass Kunden trotz einer Beratung oder Hinweises in die "Schwarzfahrerfalle" tappen oder mit einem falschen Ticket unterwegs sind.
Wie kann man so etwas verhindern?
Den Kunden verpflichten, sich mit allen Besonderheiten des Traifwirrwars im VBN auszukennen ist ein Weg - allerdings kein besonders kundenfreundlicher.
Über eine Anpassung der Kundengarantien wird aktuell gesprochen, warum nicht einmal eine Beratungsgarantie einführen?
Der Kunde kann schließlich nicht dafür haften, dass er qualifiziertes Fachpersonal um Rat gefragt hat.So exotisch sich die Idee anhört, so genial ist sie:
Voraussetzung ist allerdings eine unabhängige Stelle, die die Fälle prüft und daraufhin eine Entscheidung trifft.

Diese unabhängige Institution ist in jedem Falle notwendig, da auch die Anträge der Kundengarantien durch sie bearbeitet werden muss. Ein Unternehmer, der im wirtschaftlichen Interesse arbeitet, kann keine unabhängigen Entscheidungen in dieser Hinsicht fällen.
Genau das tut er jedoch, da die Garantiefälle aktuell durch die verursachenden Unternehmen selbst bearbeitet werden. Problematisch auch, da die Garantien bei höherer Gewalt nicht gelten, die Ablehnungsgründe also einfach angeführt werden können.
Das soll kein Generalverdacht gegenüber den Verkehrsunternehmen sein, allerdings werden auch die Fahrgastrechte und die Schlichtungen auf nationaler Ebene durch ein unabhängiges Servciecenter durchgeführt. Das hat sich bewährt...

Freitag, 23. Januar 2015

Klare Anforderungen an den SEV

Wie dem Internet und der Lokalpresse zu vernehmen  ist, finden ab diesem Freitag wieder Bauarbeiten auf der Strecke zwischen Bremen und Bremerhaven statt.
Genaue Informationen dazu sind unter http://www.vbn.de/aktuelles/umleitungen-fahrplanaenderungen/verkehrshinweise-fuer-den-zugverkehr.html zu finden.

Uns sind die damit verbundenen Einschränkungen und die Qualitätsmängel (auch während der letzten SEVs) bekannt, sodass die (An)Forderungen klar definiert sind und den Verkehrsunternehmen, dem VBN und den Aufgabenträgern auch vorliegen.
Den Fahrgästen raten wir, sich wie immer beim VBN über Mängel zu beschweren (info@vbn.de bzw. 0421-596059) und/oder sich direkt an uns zu wenden.
Bei den kommenden Baumaßnahmen müssen ausreichende Kapazitäten vorhanden sein. Durch die Ausfälle ist eine deutlich stärkere Nutzung der RegioSBahn, des Schienenersatzverkehres und der noch verbliebenen RE - Verbindungen zu erwarten. Parallel zu den erwarteten Fahrgastzahlen müssen die Kapazitäten diesem angepasst sein. Auch Besonderheiten wie Reisewellen am Freitag und Sonntag sowie die Fanströme zu Bundesligaspielen und anderen Veranstaltungen müssen hierbei Berücksichtigung finden. Eine Überbelegung der Busse bzw. ein Zurückbleiben der Reisenden (wie es beim letzten SEV erfolgte) darf nicht geschehen. Ebenso wenig sollten Stehplätze für die langen SEV - Strecken kalkuliert werden.
In diesem Zusammenhang sollte auch die Busse der verschiedenen Unternehmen einen (gleichwertig) hochwertigem Standard entsprechen.

Weiterhin muss die Kundeninformation reibungslos ablaufen. Die Haltestellen des SEV müssen ausgeschildert, feste Abfahrtspositionen festgelegt und Servicepersonal muss ebenfalls vor Ort sein. Das alle Informationsmedien den selben Stand haben, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

Die Anschlüsse von/zum SEV müssen auch bei vertretbaren Verspätungen gesichert sein.

Bei den vorangegangenen Punkten handelt es sich Ausschließlich um Angelegenheiten, welcher beim letzten SEV teilweise gravierende aufwiesen. Wir bitten darum, ein vermehrtes Augenmerk auf diese zu legen und werden uns beim Wiederaufreten auch kurzfristig an die betreffenden Stellen wenden.

Ein weiterer Punkt ist die allgemeine Belastung des Kunden: Zahlen der Deutschen Bahn AG belegen, dass seit dem vergangenen April an 65 von 293 Tagen Bauarbeiten stattfanden. Ein Kunde, der täglich diese Strecke nutzt, hatte also eine Leistungseinbuße an 22% der Tage. Im Gegensatz zu den Einschränkungen wurden ihm jedoch bisher in keiner Form für sein Verständnis gedankt oder für die nicht erbrachten Leistungen entschädigt. Die Stimmung der Kunden auf dieser Strecke ist aufgrund der massiven Mängel beim letzten SEV und der streckenweise mangelhaften Betriebsqualität sehr schlecht. 
Einige sind aus diesem Grund bereits auf das Auto umgestiegen und gehen dem ÖPNV dauerhaft verloren.
Auch wenn die Mittel zur vorübergehenden Senkung der Ticketpreise sicherlich nicht vorhanden sein werden, gibt es genügend andere Wege, um dem Kunden eine gewisse Wertschätzung vorzubringen (Kaffeeausschank, Verteilung von Aufmerksamkeiten etc.). 
Eine gemeinsame Aktion der beteiligten Verkehrsunternehmen, der DB Netz und des VBN wäre an dieser Stelle wünschenswert.

Dienstag, 20. Januar 2015

Gebühren beim Ticketkauf?

Was sind grundsätzliche Dinge, die ein Fahrgast in einem Verkehrsverbund erwarten kann?
Zum Beispiel, dass er für seine Tickets unabhängig von der Verkaufsstelle überall zum selben Preis erwerben kann. Das zumindest dies im VBN umgesetzt ist habe ich bis vor ein paar Tagen gedacht, bis ich eine böse Überraschung erleben musste.
Tatsächlich wollte eine personenbediente Verkaufsstelle Gebühren für den Ticketkauf erheben.
Nachfrage beim VBN: Die Verträge schließen eine Gebühr nicht grundsätzlich aus, man wäre machtlos, da die Verkehrsunternehmen die Verträge mit den Verkaufsstellen schließen.
Ich glaubte mich verhört zu haben; seit wann ist man als Anbieter einer Dienstleistung nicht in der Entscheidungsposition beim Verkauf dieser?
Also die Nachfrage bei DB Vetrieb: Die sich nicht am Bahnhof befindlichen Verkaufsstellen dürfen auf Basis ihrer Verträge selbstverständlich (aufgrund der niedrigeren Provision) Vertriebsgebühren erheben. Grundlage bei den Verbundfahrkarten seien die Verträge mit dem VBN, die dies nicht ausschließen.
Also ist der VBN in der Plicht, das Problem zeitnah (durch Zusatzvereinbarungen) zu lösen.
Ein primärer Teilerfolg ist bereits erreicht, der betroffene Anbieter verkauf i.d.R. keine VBN - Fahrkarten mehr. Leider war die Firma Weser-Ems Bus jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage, die Verkaufsstellen aus der Datenbank (und somit aus dem Verkaufsstellenfinder) zu löschen.
Da dieses "in der Regel" allerdings äußerst schwammig ist und es die Erhebung der Gebühren nicht ausschließt, muss hier schnellstmöglich eine Regelung gefunden werden!
Die Verhandlungen laufen und scheinbar sieht es aktuell ganz gut aus...

Mittwoch, 14. Januar 2015

Neues Konzept auf den Linien 226/227 - doch nicht ganz so rosig

Leser der Kreiszeitung konnten in den zurückliegenden Wochen und Monaten die heftige Auseinandersetzung zwischen Fahrgästen der Buslinie 226/227 und den Verkehrsunternehmen verfolgen:
Das im November gemäß dem Nahverkehrsplan umgesetzte Fahrplankonzept führt scheinbar zu mehr Problemen, als beseitigt werden.
Kritische Punkte sind u.a. die mit der Verlegung der Fahrtroute über Brinkum verlängerten Fahrtzeiten , die schlechte Betriebsqualität, mangelhafte Kommunikation zwischen den Linien, Parallelverbindungen mit anderen Buslinien und scheinbare Überkapazitäten am Vormittag.
Der Fahrgastbeirat hat sich daraufhin eingeschaltet und einen gemeinsamen runden Tisch mit dem ZVBN sowie den beteiligten Verkehrsunternehmen (Wolters und DHE - Reisen) organisiert.

Hierbei wurden am vergangenen Samstag notwendige Sofortmaßnahmen erlassen, um die Kommunikation zwischen den verschiedenen Fahrzeugen zu verbessern und ab sofort zu verhindern, dass die Kunden trotz auftretender Verspätungen ihre Anschlüsse erreichen können.
Da es bei den Linien 226/227 zu einer Verlagerung der Fahrtroute nach Brinkum kam, muss der Anschluss in das abgekoppelte Huchting am Brinkumer ZOB (an die Linie 55) selbstverständlich ebenfalls sichergestellt werden.
Veränderungen bei der Buslinie 113 zum besseren Anschluss des abgekoppelten Huchtings sind ebenfalls erwünscht, um hier zumindest ein Grundangebot vorhalten zu können.
Auch muss eine Verlagerung einer Busleistung aus dem wenig ausgelasteten Einkaufs- und den Berufsverkehr zeitnah geprüft und umgesetzt werden.

Problematisch erwies sich dabei insgesamt die formalen Vorgaben des Nahverkehrsplans wie die Taktverpflichtung und die Festschreibung des Linienverlaufs, die mangelnden statistischen Daten seit der Umstellung, die Baustellen im Bereich Brinkum/Bremen, die große Linienanzahl im Bereich Brinkum, die weitergehenden Anschlussverpflichtungen und die rückläufige Fahrgastentwicklung in den letzten Jahren.
Trotzdem bestehen genug Möglichkeiten zur Optimierung, welche JETZT angegangen werden. Sollten weiter akute Mängel bestehen, so wären wir um eine kurze E - Mail an Beckmann@Fahrgastbeirat-VBN.de sehr dankbar.

Samstag, 10. Januar 2015

Der worst case ist eingetreten

Man hatte ja gehofft, dass die Folgen des Sturmtiefs uns nicht in der Form träfen würde.
Leider ist der worst case einmal mehr am heutigen Tag eingetreten.
Und leider war die Nordwestbahn weder einmal das erste Unternehmen, dass seinen Zugverkehr komplett einstellen musste. Wie und warum das geschehen musste und gleichzeitig andere Unternehmen wie die Bahn auf einigen Strecken nur mit leichten Verzögerungen fuhren, wird sich in den nächsten Tagen zeigen.

Die wichtigsten Informationen während solcher Lagen haben wir jetzt hier einmal zusammengestellt:

Informationen, ob (zumindest ein eingeschränkter Zugverkehr stattfindet) sind aktuell über den VBN-(Fahrplaner) oder die DB (Liveauskunft)  zu beziehen.
Alternativ steht für die Reisenden im Verbundgebiet die Wahl anderer Verkehrsmittel zur Verfügung:
Neben höheren Zugleistungen (IC, ICE), dem Fernbus und dem Auto stehen auch im ländlichen Bereich die Regionalbuslinien zur Verfügung:
Sie verbinden viele Städte zuverlässig un regelmäßig miteinander. Eine Übersicht der Linien ist unten zu finden. Zwar verfügen Sie oftmals über eine längere Fahrtzeit, jedoch lässt sich mit Ihnen eine verlässliche Ankunftszeit terminieren, sodass man seine Planungen zumindest an diese Zeit anpassen kann.

Die Fahrgastrechte, die den Kunden auch bei Unwetter zur Verfügung stehen, sind unter http://fahrgaesteimvbn.blogspot.de/2014/10/entschadigung.html zu finden.

Freitag, 9. Januar 2015

Erhöhtes Fahrgastaufkommen...

So lautete am vergangenen Dienstag der Grund für die Verspätung der RB 58 (Bremen-Osnabrück, NWB).
Komischerweise fing an diesem Tag doch tatsächlich die Schule wieder an - und das in gleich zwei (!!) Bundesländern: Bremen und Niedersachsen.

Doch: wo kommen nur all diese vielen Schüler auf einmal her?!

So oder so ähnlich dachte sich das anscheinend die NWB, die natürlich "ihre Kapazitäten optimieren, wenn Schüler und Studenten die NWB nutzen"...

Spaß beiseite:
Warum kann ein Großunternehmen á la NWB den einheitlichen und lange bekannten Schulbeginn nicht im Voraus planen?
Seit mehr als zehn Jahren ist die NWB jetzt auf der Strecke Bremen-Osnabrück unterwegs, doch manchmal könnte man meinen, dass es erst kürzlich der Fall wäre.
Denn:
-Züge haben hohe Verspätung
-Züge fahren mit nur einer Einheit (Freitag Mittag!!)
-...

Schade, dass der Betriebsablauf auf der Strecke noch immer nicht vollständig optimiert wurde.

Kleine Randnotiz: auf der KBS 394 (RB58) wurden im Jahre 2014 1 Monat und 6 Tage an Verspätung aufgefahren.

Das Verbot der E - Scooter...

Seit dem 01. Januar gibt eine folgenschwere Änderung in den Beförderungsbedingungen des VBN: Ab sofort die Beförderung von E - Scootern in Bussen und Straßenbahnen im Verbundgebiet nicht mehr zulässig. Diese Entscheidung, die auf Basis einer Studie des VDV bei fast allen Verkehrsunternehmen deutschlandweit getroffen worden ist, hat in den vergangenen Tagen zahlreichen Unmut seitens der Interessenverbände sowie anderer Fahrgäste ausgelöst.
Dies nachvollziehbare Kritik hat den VBN zu einem offenen Brief bewogen, der auch hier im Beitrag zu finden ist. Darin sind die genauen Hintergründe zu finden, welche zu dieser Entscheidung führen mussten.

Die Studie des VDV liegt vor und sie ist nach einer Prüfung keineswegs anzufechten, da sie auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht und die Ergebnisse der Versuche in der richtigen Weise deutet.

Es stellt sich also jetzt die Frage, wie es weitergehen soll...
Man wartet aktuell auf eine weitere Studie aus Nordrhein-Westfalen, welche sich noch ausführlicher mit der Problematik befassen und gleichzeitig auch Lösungsmöglichkeiten aufzeigen soll.
Da die VDV - Untersuchung gezeigt hat, dass ausschließlich kleine E - Scooter (4 Räder, Länge 1,05m, Breite 0,55m, Leergewicht 56kg, Zuladung 125kg) im Leerzustand beförderungsfähig sind, wird es wohl zukünftig feste Beschränkungen geben. Diese werden nicht nur auf das (Kipp-) Verhalten der Scooter bei stärkeren Bremsungen, sondern auch auf die Abmessungen und Gewichte abzielen.
Aktuell besteht so noch die Problematik, dass die Klapprampen oder Hublifte nicht für ein solch hohes Gewicht (bis zu 450kg) und die Fahrzeuge nicht für solch große Gefährte (bis zu 1,61m x 0,78m) ausgelegt sind.
Auch werden Sicherungseinrichtungen entwickelt und gebaut werden müssen, um diese sicher befördern zu können. Weiterhin wird im Anschluss aller Planungen und Maßnahmen das letzte Wort bei den Versicherern liegen, die diesem zustimmen müssen.

Zwar ist bekannt, dass die Krankenkassen und auch Privatpersonen die E - Scooter aufgrund ihrer hervorragenden Möglichkeiten den Elektrorollstühlen vorgezogen werden, wer langfristig jedoch problemlos mit Bus und Bahn unterwegs sein möchte, muss wohl aus diese umsteigen.

Ein allgemeiner Hinweis zum Schluss: Die Beförderung der E - Scooter im Eisenbahnverkehr bei der Bahn, Nordwestbahn, Metronom, Erixx und der EVB ist im VBN - Gebiet (und darüber hinaus) weiterhin möglich.





Offene Information zum Beförderungsausschluss von E-Scootern in Bussen und Straßenbahnen

Zunächst möchten wir betonen, dass uns die Entscheidung „menschlich“ nicht leicht gefallen ist und wir großes Verständnis für die Reaktionen der Betroffenen haben.

Die Sachlage, auf die wir nachfolgend eingehen, lässt aber leider derzeit keine andere Entscheidung zu.

In den letzten Jahren sind gerade im VBN-Gebiet viele Maßnahmen für die Betroffenen realisiert worden. Niederflurbusse sind eingeführt worden, ebenso wurde der Umbau von Haltestellen voran getrieben. Abstellflächen für Rollatoren, Rollstühle und auch für Elektrorollstühle wurden umgesetzt. Diese sind auch von dem Ausschluss nicht betroffen. Voraussetzung hierfür ist eine EU-Norm, die die Abstellflächen und die Rollstühle definiert. Fahrzeugtechnisch sind diese Maßnahmen eingeflossen und umgesetzt. Nachfolgend beschreiben wir die Sachlage, die sich durch die sog. E-Scooter ergeben hat und zitieren zum Teil aus Unterlagen des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, der seinen Mitgliedern den Ausschluss von E-Scootern empfohlen hat.

Nachdem es zu mehreren gefährlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Beförderung von E-Scootern kam und ein Nutzer, dem die Beförderung untersagt wurde mit großer öffentlicher Breitenwirkung das Mitnahmeverbot in Frage stellte, hat der VDV das Gefährdungspotenzial, dass aus der Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV resultiert, durch die STUVA näher untersuchen lassen.

Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle Fahrgäste sicher zu befördern. Die gesetzlichen Regelungen wie das PBefG, die BO Kraft, die BOStrab oder die Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen verlangen von den Unternehmen, alles zu unterlassen, was zu einer Gefahr für Fahrgäste oder Sachen führen könnte. Sinngemäß trifft diese Pflicht auch die Fahrgäste, wie aus der VO über die allg. Beförderungsbedingungen folgt. Die gutachterliche Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:

·        Bei einem E-Scooter mit aufsitzender Person ist bei einer Gefahrbremsung mit einem Kippen zu rechnen.
·        Ohne aufsitzende Person ist ein Kippen zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ist mit einem Verrutschen zu rechnen.
·        Weitere gefahrerhöhende Momente wie Gefälle, nasser oder verunreinigter Fußboden des Busses bzw. der Straßenbahn oder der E-Scooter-Reifen, wodurch die Haftreibung reduziert wird, oder das sog. „Bremsnicken“ des Busses nach vorn bei der Gefahrbremsung, das allein ein Gefälle von 2 % - 3 % erzeugen würde, ist ebenso nicht berücksichtigt wie eine geringere Aufstandskraft des E-Scooters durch Unebenheiten des Fahrwegs. Deshalb ist die Gefahr des Kippens oder Verrutschens eher höher als im Gutachten dargestellt, als geringer.

Bei dieser Gefahrenlage und vor dem Hintergrund der o.g. rechtlichen Regelungen dürfen die Unternehmen letztlich nicht billigend in Kauf nehmen, dass durch die Beförderung von E-Scootern die aufsitzende Person selbst, andere Fahrgäste oder Sachen beschädigt werden können. Ergänzend hat der VDV noch auf folgendes hingewiesen:

·        In den dem VDV bekannten Bedienungsanleitungen warnen die Hersteller eindringlich vor einem Transport der E-Scooter mit aufsitzender Person in anderen Fahrzeugen und weisen darauf hin, dass unbesetzte E-Scooter in anderen Fahrzeugen auch nicht ungesichert transportiert werden dürfen, sondern stets sicher zu verzurren sind. Insoweit teilen die Hersteller der E-Scooter die Beurteilung der Gefahrensituation. Allein diese Herstellerwarnung in der Bedienungsanleitung würde schon das Mitnahmeverbot zwingend notwendig machen.

·        Würde in Kenntnis dieser Gefahrenlage ein E-Scooter befördert und kommt dabei eine Person zu Schaden, wäre dies strafrechtlich mindestens als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Strafrechtlich verantwortlich wären neben dem E-Scooter-Nutzer auch der Unternehmensleiter, der Betriebsleiter und der Busfahrer. Aufgrund der Warnungen in den Betriebsanleitungen ist dem Nutzer die Gefahr positiv bewusst oder hätte bekannt sein müssen und er setzt sich in Kenntnis über diese Warnungen hinweg. Gleiches gilt für den Busfahrer, den Betriebsleiter und den Unternehmensleiter, der dies duldet oder positiv zugelassen bzw. angeordnet hat.

·        Neben der strafrechtlichen Verantwortung haftet derselbe Personenkreis auch zivilrechtlich, wenn Personen oder Sachen geschädigt werden. Ein Versicherer hat einem Mitgliedsunternehmen des VDV bereits mitgeteilt, dass er einen Schadensausgleich bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage ablehnt. Ernsthaft prekär kann diese Haftung besonders für die E-Scooter-Nutzer sein, wenn ihre Haftpflichtversicherung, so sie überhaupt besteht, eine Schadensregulierung ablehnt. Dies würde zu einer höchstpersönlichen Haftung führen.

·        Das OLG Saarbrücken hat diese Haftungsfolgen im Frühjahr 2014 noch einmal bestätigt. Im dort entschiedenen Fall hatte sich ein Rollstuhlfahrer nicht auf den definierten Stellplatz begeben. Dies hat der Busfahrer erkannt bzw. hätte erkennen müssen. Er hat trotzdem die Fahrt fortgesetzt. Durch eine Bremsung kippte der Elektrorollstuhl und der Nutzer verletzte sich. Das Gericht hat entschieden, dass der Busfahrer dem Behinderten hätte aufgeben müssen, den definierten Aufstellplatz aufzusuchen oder aber er hätte ihn von der Fahrt ausschließen müssen. Diese gesicherte Rechtsprechung ist auch auf die Beförderung von E-Scootern übertragbar und beschreibt die Rechtspflichten des Unternehmers und seines Personals. Neben dem Fahrgast selbst haben sie dafür zu sorgen, dass Gepäck (E-Scooter sind Gepäckstücke im rechtlichen Sinne) sicher verstaut wird. Da der E-Scooter den definierten Aufstellplatz aufgrund seiner geringen Manövrierfähigkeit nicht aufsuchen kann und zudem nicht den in der Norm UN/ECE R 107 definierten Abmessungen entspricht, ist seine Beförderung im ÖPNV nicht sicher möglich. Wenn diese Rechtsprechung schon bei der Eigengefährdung des Nutzers gilt und somit zur Haftung des Unternehmens führt, muss das umso mehr bei einer Fremdgefährdung eines unbeteiligten dritten Fahrgastes gelten.

·        Selbst wenn durch die ungesicherte Beförderung des E-Scooter kein Schaden eintritt, ist der E-Scooter im Bus straßenverkehrsrechtlich als Ladung nicht hinreichend gesichert. Dies stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar und wäre darüber hinaus zulasten des Busfahrers mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden. In der Konsequenz würde also der Busfahrer seinen Führerschein und damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzen.

·        Nur der Vollständigkeit halber sei noch auf die personenbeförderungs-rechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Verstößt der Unternehmer beharrlich gegen Vorschriften des PBefG, wie das hier bei fortgesetzter Duldung der Fall wäre, müsste ihm in letzter Konsequenz die Genehmigung entzogen werden.

·        In NRW gab es einen „Runden Tisch“ mit 7 Behindertenverbänden. Dabei wurde nach Aussage des VDV von den Verbänden die inhaltliche Wertung des Gutachtens nicht in Frage gestellt.
Aus Sicht des VDV stellt das Beförderungsverbot für E-Scooter keine unüberbrückbaren Härten für mobilitätseingeschränkte Personen dar. Die Verkehrssysteme sind in den letzten Jahren mit erheblichem Aufwand für die Beförderung von (Elektro-) Rollstühlen ertüchtigt worden. Durch einen Umstieg auf diese Rollstühle könnte eine Beförderung weitestgehend gewährleistet werden. Uns ist bewusst, dass die Krankenkassen aus Kostengründen bevorzugt E-Scooter finanzieren. Dies kann jedoch kein Grund sein, eine Gefährdung dritter Fahrgäste im ÖPNV bei der derzeitigen Sachlage zu akzeptieren. In NRW hat der VDV gemeinsam mit dem Land und dem Landesbehindertenbeauftragten die Krankenkassen bereits auf diesen Missstand aufmerksam gemacht und auf Abhilfe gedrungen.

Das Land NRW beabsichtigt weiterhin, ein weiteres Gutachten zu vergeben, das die Möglichkeiten einer sicheren Beförderung von E-Scootern im ÖPNV untersuchen soll. Damit erkennt das Land die hier dargestellte Gefahrensituation implizit an, weil dieses weitere Gutachten denknotwendig eine aktuell unsichere Beförderung im ÖPNV voraussetzt. Diese Ergebnisse werden nach Vorlage bewertet und es wird zu prüfen sein, inwieweit eine sichere Beförderung möglich sein kann und für die Zukunft wieder ermöglicht wird. Hier sind alle Beteiligten aufgerufen, an Lösungen zu arbeiten. Der VBN wird sich hier aktiv beteiligen und im VDV und mit den Verkehrsunternehmen und den Landesbehindertenbeauftragten nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Wir haben Kontakt zu den Landesbehindertenbeauftragten aufgenommen und werden im engen Dialog das weitere Vorgehen besprechen.

Es werden auch nicht die betroffenen Menschen ausgeschlossen, sondern Hilfsmittel, die nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen nicht sicher befördert werden können, dadurch die Verkehrssicherheit und damit den Nutzer und andere Fahrgäste gefährden.

Mittlerweile wurden E- Scooter bei vielen Unternehmen von München über Frankfurt, Köln, Dortmund bis Bremerhaven von der Beförderung in Bussen und Straßenbahnen aufgrund des Gutachtens ausgeschlossen. - VBN GmBH 


Mittwoch, 7. Januar 2015

Kummerkasten der Kundengarantien

Die VBN Kundengarantien - über sie wurde an dieser Stelle schon gesprochen. Fest steht, dass sie weder kundenfreundlich sind noch dem Verbundgedanken entsprechen.
Erschreckend sind neben den Regelungen auch der geringe Bekannheitsgrad der Garantien: Laut dem VBN Kundenbarometer von 2012 waren 81,5% der dafür befragten Fahrgäste die VBN Kundengarantien nicht bekannt.
Seit dem sind komischerweise haben komischerweise auch keine Werbeaktionen stattgefunden...
Versucht man hier, Gelder zu sparen?

Wir werden diese Thematik in den kommenden Wochen annehmen und uns für Verbesserungen stark machen. Wenn Sie Erfahrungen mit den VBN - Kundengarantien gemacht haben oder konkrete Verbesserungsvorschlage haben, dann können sie sich aktuell an den "Kummerkasten der Kundengarantien" wenden: Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Beckmann@Fahrgastbeirat-VBN.de.

Samstag, 3. Januar 2015

wichtige Information zum Niedersachsenticket!

Ab sofort müssen nach dem Kauf des Niedersachsentickets nicht nur der Name der Käufers, sondern die Namen aller Reisenden eingetragen werden.
Durch einen Zufall ist uns diese Neuregelung in den vergangenen Tagen zugekommen. Leider ist bisher bis auf die Pressemitteilung der NITAG weder über die Seiten der Verkehrsunternehmen (welche Gesellschafter der NITAG sind), noch über die Verkehrsverbünde erfolgt.

Leider hat man scheinbar wieder einmal Anpassungen getroffen, die nicht vollständig umsetzbar sind: Nicht alle Verkaufssysteme sind in der Lage, die fünf Linien für die Reisenden zu drucken. Der Kunde wird in die Pflicht genommen die Namen an "geeigneter Stelle" auf dem Ticket zu vermerken.

Es entsteht der Eindruck, dass der Kunde wieder einmal kriminalisiert wird, da er mit dem Ticket dauerhaft Fahrten mit wechselnden Reisenden unternehmen soll. Inwieweit die Ticketkontrolle die Ausweise aller Reisenden kontrolliert steht auch in den Sternen...
Nähere Infos werden folgen!